Weitere Entscheidung unten: EuGH, 19.06.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2018 - C-210/16   

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https://dejure.org/2018,14279
EuGH, 05.06.2018 - C-210/16 (https://dejure.org/2018,14279)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - C-210/16 (https://dejure.org/2018,14279)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - C-210/16 (https://dejure.org/2018,14279)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Facebook-Fanpages - Zur (gemeinsamen) Verantwortlichkeit von Facebook und des Betreibers einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser ...

  • IWW
  • datenschutz.eu

    Betreiber von Facebook-Fanseiten für Datenverarbeitung mit verantwortlich

  • online-und-recht.de

    Betreiber von Facebook-Fanseiten für Datenverarbeitung mit verantwortlich

  • kanzlei.biz

    Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtliche Verantwortung

  • doev.de PDF

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein - Verantwortlichkeit des Betreibers einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 d, 4, 28 Richtlinie 95/46/EG

  • ra.de
  • recht.help (Kurzinformation und Volltext)

    Unternehmerseite / Fanpage auf Facebook

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Datenschutzrecht: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein/Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (51)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Facebook Fanpages - gemeinsam Verantwortliche ohne gleichwertige Verantwortlichkeit?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fashion ID: Keine gemeinsame Verantwortlichkeit für Datenspeicherung und weitere Verarbeitung durch Facebook

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanseite haftet für von Facebook begangene Datenverstöße / Mitverantwortung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Seite / Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher verantwortlich

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Behörden können Betrieb von Facebook Fanpages untersagen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Mitverantwortung bei Facebook Fanpages

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser ...

  • tagesschau.de (Pressebericht, 05.06.2018)

    Auch Betreiber von Fanpages für Datenschutz verantwortlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unternehmensseite auf Facebook - und die Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschutz-Verantwortlichkeit bei Facebook-Fanpages: Mitgefangen, mitgehangen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit: Like-Button

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitverantwortlichkeit des Betreibers einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung personenbezogenen Daten seiner Besucherseite

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für den Datenschutz verantwortlich

  • versr.de (Kurzinformation)

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich

  • commari.de (Kurzinformation)

    Facebook Fan-Seiten Betreiber sind datenschutzrechtlich "Verantwortlicher"

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Unterhalter einer Facebook-Fanpage ist Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Facebook abschalten?

  • dlapiper.com (Kurzinformation)

    Fanpage-Betreiber und Facebook sind gemeinsam Verantwortliche

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mithaftung von Facebook-Fanpage-Betreibern

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mithaftung von Facebook-Fanpage-Betreibern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fanseiten-Betreiber auf Facebook für Datenschutz mitverantwortlich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Klarstellung der Gemeinsamen Verantwortlichkeit

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    "Facebook-Urteil”

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanpage haftet mit für Verarbeitung personenbezogener Daten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Datenschutz-Verantwortung auch bei Betreibern von Fanseiten auf Facebook

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpages

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DSK: Betrieb einer Facebook-Fanpage-Seite trotz "Page Controller Addendum"-Vereinbarung weiterhin nicht datenschutzkonform

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Facebook reagier: Wird die Fanpage mit dem sog. "Page Insights Controller Addendum" jetzt sicher?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpages

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Datenschutz auf sozialen Netzwerken

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht: DSGVO-konformer Betrieb einer Fanpage nun möglich?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Datenschutz-Verantwortlichkeit für Drittinhalte - Facebook-Fanpages

  • juve.de (Kurzinformation)

    Facebook und Datenschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    DSK: Facebook-Fanpages auch bei Abschluss der Seiten-Insights-Ergänzung nicht datenschutzkonform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Facebook-Fanpages rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fanpage-Betreiber sind datenschutzrechtlich auch Verantwortliche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Facebook-Fanpage löschen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Datenschutzerklärung für Social-Media-Kanäle?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für Datenschutz mitverantwortlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Haftung von Betreibern einer Facebook-Seite (Fanpage)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    DSGVO/Facebook-Fanpage: FB stellt Vereinbarung wegen gemeinsamer Verantwortlichkeit zur Verfügung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Facebook-Fanpages im Visier der Datenschützer

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht: Facebook reagiert auf Fanpage-Urteil - DSGVO-konformer Betrieb einer Fanpage nun möglich?

  • junit.de (Kurzinformation)

    Datenbehörden dürfen Facebook-Fanpages untersagen

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Facebook und Betreiber einer Facebook-Fanpage sind für die Verarbeitung von Besucherdaten gemeinsam verantwortlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook bietet für Fanpages ab sofort "Page Controller Addendum"-Vereinbarung an

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für rechtskonforme Datenverarbeitung mit verantwortlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook Verantwortung für Verarbeitung personenbezogener Daten von Webseitenbesuchern - Nationale Datenschutzbehörde darf sowohl gegen Fanpage-Betreiber als auch gegen die im Mitgliedstaat niedergelassene ...

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.01.2018)

    Fanpage-Betreiber unter Druck

Besprechungen u.ä. (17)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Störerhaftung jetzt auch im Datenschutzrecht?

  • anwaltskanzlei-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Facebook-Seiten Betreiber haften für potentielle Datenverstöße durch Facebook

  • verfassungsblog.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Gemeinsam verantwortlich: Interview mit Peter Schaar

  • heise.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Grund Facebook-Seiten zu schließen

  • boetticher.com (Entscheidungsanmerkung)

    Urteil zu Facebook-Fanpages betrifft auch Social Plugins und diverse weitere Website-Inhalte

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fanpage-Betreiber sind datenschutzrechtlich auch Verantwortliche

  • sos-recht.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Muss ich jetzt meine Facebook-Fanseiten abschalten?

  • netzpolitik.org (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zu Facebook-Seiten: Weckruf für die digitale Gesellschaft

  • for-net.info (Entscheidungsbesprechung)

    "Fanpage-Urteil" - Inhalt und Bedeutung für die Betreiber von Fanseiten auf Facebook

  • derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Facebook-Fanpage im datenschutzrechtlichen Blickpunkt - Wer ist Verantwortlicher?

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH-Urteil zu Facebook-Fanpages: Mitgefangen, mitgehangen?

  • delegedata.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Facebook Fanpages: Datenschutzbehörden veröffentlichen (leider nur vage) Handlungsempfehlungen für Unternehmen - Was ist nun zu tun?

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betreiber von Facebook-Fanpages sind "Verantwortliche"

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betreiber von Facebook-Fanpages sind "Verantwortliche"

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Entscheidungsbesprechung)

    Wer eine Facebook-Fanpage nutzt, ist für die Datenverarbeitung durch Facebook mitverantwortlich

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutzrecht: Unternehmen haften für Facebook-Fanpages

  • juwiss.de (Sitzungsbericht und Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fanpages vor dem EuGH - Keiner will’s gewesen sein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 11.09.2018)

    Nach EuGH-Urteil: Facebook nimmt Seitenbetreiber in die Pflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2537
  • NVwZ 2018, 1386
  • GRUR Int. 2018, 853
  • EuZW 2018, 534
  • NZA 2018, 919
  • MMR 2018, 591
  • MIR 2018, Dok. 026
  • BB 2018, 1480
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-210/16
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 nicht verlangt, dass diese Verarbeitung "von" der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt wird, sondern lediglich, dass sie "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung ausgeführt wird (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 52).

    Diese Verarbeitung ist somit als im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014 Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-210/16
    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus dem Primärrecht der Union, namentlich aus Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und aus Art. 16 Abs. 2 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 40).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund dessen, dass die nationalen Kontrollstellen gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 28 der Richtlinie 95/46 die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen haben, jede von ihnen zu der Prüfung befugt ist, ob bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die in der Richtlinie 95/46 aufgestellten Anforderungen eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 47).

    Da Art. 28 der Richtlinie 95/46 seinem Wesen nach bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten zur Anwendung kommt, auch wenn eine Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats eine Entscheidung getroffen hat, muss eine Kontrollstelle, wenn sich eine Person mit einer Eingabe zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten an sie wendet, in völliger Unabhängigkeit prüfen, ob bei der Verarbeitung dieser Daten die in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 57).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-210/16
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 28 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 95/46 jede Kontrollstelle sämtliche Befugnisse ausübt, die ihr im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durch das nationale Recht übertragen wurden, um in diesem Hoheitsgebiet die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 51).

    Was erstens die Voraussetzung anbelangt, wonach der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Kontrollstelle eine Niederlassung besitzen muss, ist darauf hinzuweisen, dass es im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 heißt, dass eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraussetzt und dass die Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, in dieser Hinsicht nicht maßgeblich ist (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Voraussetzung anbelangt, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten "im Rahmen der Tätigkeiten" der betreffenden Niederlassung ausgeführt werden muss, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wendung "im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung" im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 95/46, nämlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden kann (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-210/16
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 95/46, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-210/16
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die dem Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2018:388), zugrunde liegende Rechtssache, die eine ähnliche Frage betraf.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Ziel der Richtlinie 95/46, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihres Privatlebens, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie weit definiert ist als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26 und 27).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34, und vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388" Rn. 28).

    Zudem verweist der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen", da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 69).

    In letzterem Fall erscheint die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Website, wie im vorliegenden Fall Fashion ID, hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Personen noch höher, da das bloße Aufrufen einer solchen Website, die den "Gefällt mir"-Button von Facebook enthält, offenbar automatisch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Facebook Ireland auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 41).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 95/46, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 66, sowie vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26).

    Demnach bezieht sich dieser Begriff nicht zwingend auf eine einzige natürliche oder juristische Person, sondern kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29).

    Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 28, 43 und 44).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38).

  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

    Mit Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass der Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie ist.

    Der EuGH hat in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 [ECLI:EU:C:2018:388] - JZ 2018, 1154 Rn. 44 rechtskräftig festgestellt, dass der Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.

    Im Lichte des Ziels der Datenschutzrichtlinie, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, ist der Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie weit definiert als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 27).

    Der EuGH stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage mit der Einrichtung einer solchen Seite Facebook die Möglichkeit gibt, auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Person, die seine Fanpage besucht hat, Cookies zu platzieren, unabhängig davon, ob diese Person über ein Facebook-Konto verfügt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 35).

    Damit leistet der Betreiber einen maßgeblichen Beitrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher der Fanpage (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 36).

    Hinzu kommt, dass die von Facebook aus den Daten erstellten anonymen Besucherstatistiken dem Betreiber ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 37).

    Für die Bejahung einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrerer Betreiber für dieselbe Verarbeitung jeder Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 38).

    Daher ist der Betreiber einer Fanpage an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt und ein für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 39).

    Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 40).

    Vielmehr hält der EuGH unter Verweis auf die Gewährleistung eines möglichst hohen Niveaus des Datenschutzes jeden Bezug ihrer Tätigkeit zur Datenverarbeitung für ausreichend (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018, 1154 Rn. 56 ff.).

    Für die vorliegend streitigen Datenverarbeitungen sind nach den bindenden Vorgaben des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018, 1154 Rn. 54 - 62) beide Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzrichtlinie erfüllt.

    als gemeinsam mit der Beigeladenen für die Verarbeitung im Rahmen des Sozialen Netzwerks Facebook Verantwortliche unterhält in Irland mit der Beigeladenen und in Deutschland mit der Facebook Germany GmbH dauerhafte Niederlassungen, die effektiv und tatsächlich Tätigkeiten ausüben (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 55).

    Die beanstandeten Datenverarbeitungen sind auch als im Rahmen der Tätigkeit der Facebook Germany GmbH ausgeführt anzusehen, weil diese die Aufgabe hat, den Verkauf der Werbeflächen zu fördern, mit denen die von Facebook angebotenen Dienstleistungen rentabel gemacht werden sollen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 60).

    Auf die bei Aufruf der Fanpage durch Facebook vorgenommenen Datenverarbeitungen ist daher materielles deutsches Datenschutzrecht anzuwenden (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 61).

    Daher erweist sich die Anordnung gegen die Klägerin als effektives Mittel, um das vom EuGH im Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - (JZ 2018, 1154 Rn. 26) herausgestellte Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zu gewährleisten.

  • LG Rostock, 15.09.2020 - 3 O 762/19

    Voreingestelltes Cookie-Banner

    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Einstufung als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter stets von den Umständen des Einzelfalls ab (EuGH WRP 2018, 805 - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein) und ist anhand des Kriteriums der Entscheidungsbefugnis über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu beurteilen.
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18

    Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betont, dass die Richtlinie 95/46/EG, deren Vorgaben der Bundesgesetzgeber in dem bis 24. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt hat, wegen des spezifischen Eingriffsgehalts der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten so auszulegen ist, dass zugunsten der Betroffenen ein hohes Schutzniveau gewährleistet wird (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-212/13 [ECLI:EU:C:2014:2428] - Rn. 27 f. und vom 5. Juni 2018 - C-210/16 [ECLI:EU:C:2018:388] - Rn. 26).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Der Betrieb eines sozialen Netzwerkes durch Sammlung / Speicherung jedenfalls des Namens und Geschlechts von Mitgliedern und die automatisierte Vernetzung der Mitglieder sowie deren Beschickung mit individualisierter Werbung fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO; die Tätigkeit unterfällt - was die Beklagte aber auch schon nicht in Anspruch nimmt - keinem Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 4 DSGVO oder der Öffnungsklausel nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO (vgl. konkret zur Beklagten EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 27; EuGH Urt. v. 5.6.2018 - C-210/16, NJW 2018, 2537 Rn. 30; siehe zu einer Internetsuchmaschine auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 13 f.) .

    Die Beklagte ist unzweifelhaft Verantwortliche der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (vgl. konkret zur Beklagten EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 86 ff.; EuGH Urt. v. 28.4.2022 - C-319/20, NJW 2022, 1740 Rn. 34; EuGH Urt. v. 5.6.2018 - C-210/16, NJW 2018, 2537 Rn. 30; siehe auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 13) .

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13

    Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet,

    Mit Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen sei, dass der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasse.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwiesen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, juris).

    Insoweit wird zur Begründung auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 24 ff., EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 50 ff., juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union legt Art. 2 lit. d Datenschutz-RL dahingehend aus, dass der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 44, juris).

    Vielmehr verlangt auch die im vorliegenden Verfahren vorgenommene Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung vom 29. Juli 2019 ("Fashion-ID", Rs. C-40/17, juris) fortgesetzt hat, den Grad, d. h. die Reichweite der Verantwortlichkeit in Abhängigkeit von den konkret ablaufenden Datenverarbeitungsvorgängen, zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris):.

    Es bedarf insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch einer weiten Auslegung von Art. 2 lit. d Datenschutz-RL (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 28, juris, vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 66, juris und vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, Rn. 34, juris).

    Dies bedeutet, dass die Verantwortlichkeit in diesem Sinne nicht zwingend eine einzige Stelle, sondern mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 29, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 65 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 67, juris), mithin eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Klägerin und der Beigeladenen für die oben beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge bestehen kann.

    Eine gemeinsame Verantwortlichkeit führt nicht zwingend auch zu einer gleichwertigen Verantwortlichkeit (so ausdrücklich EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris, vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 66 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 70, 72, juris).

    Dies bedeutet, dass eine Verantwortlichkeit der Klägerin im Sinne des Art. 2 lit. d Datenschutz-RL auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nur insoweit besteht, wie sie gemeinsam mit Facebook einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Unionsrechts leistet (vgl. ausdrücklich EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 74, juris).

    aa) Einen hier maßgeblichen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Registrierungsdaten sowie der übrigen Daten von Facebook-Mitgliedern leistet die Klägerin dadurch, dass sie mit der Einrichtung ihrer Fanpage Facebook die entsprechende Datenverarbeitung ermöglicht, die ohne diese Einrichtung nicht erfolgen würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 35, juris).

    Bereits die Einrichtung einer Fanpage auf Facebook von Seiten ihres Betreibers impliziert eine Parametrierung u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erstellung der aufgrund der Besuche der Fanpage erstellten Statistiken auswirkt (so EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 36, juris).

    Was die Zwecke der hier relevanten Verwendung von personenbezogenen Daten betrifft, ist entscheidend, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke der Erstellung von Insights-Statistiken der Klägerin im Ergebnis ermöglicht, Kenntnis über bestimmte Merkmale der Besucher zu erlangen, die ihre Fanpage schätzen oder die ihre Anwendungen nutzen, um ihnen relevantere Inhalte bereitstellen und Funktionen entwickeln zu können, die für sie von größerem Interesse sein könnten (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 34, juris).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darüber hinaus angenommen hat, dass Fanpage-Betreiber mit Hilfe von durch Facebook zur Verfügung gestellten Filtern die Kriterien festlegen können, nach denen diese Statistiken erstellt werden sollen, und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen können, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 36 f., juris), ist er zwar von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.

  • LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15

    Datenschutz: Facebook darf keine Klarnamen fordern

    Ebenso wenig erscheint es angezeigt, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-210/16 Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein abzuwarten, zumal dieses Verfahren und der dortige Sach- und Streitstand dem Kammergericht bei seiner Entscheidung bekannt war, ohne dass es eine Aussetzung für geboten gehalten hätte.
  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 zu dem auch im Streitfall vorliegenden Verhältnis der in Irland ansässigen, für die Verarbeitung der im Streitfall maßgeblichen Daten verantwortlichen Beklagten zu ihrer in Deutschland ansässigen, lediglich für die Förderung des Verkaufs von Werbung in Deutschland zuständigen Schwestergesellschaft bereits entschieden, dass die deutsche Schwestergesellschaft als Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG anzusehen ist (C-210/16, WRP 2018, 805 Rn. 55 - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein).
  • AG Mannheim, 11.09.2019 - 5 C 1733/19

    Gemeinsame Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümern und Verwalter -

    Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, sodass zumindest eine Alleinverantwortlichkeit des Verwalters, auch im Lichter europäischen Rechtsprechung (vgl. EuGH C-210/16, "Facebook" in ZD 2018, 357 und EuGH C-25/17 "Zeugen Jehovas" in NZA 2018, 991) nicht besteht.
  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16/20

    Verwarnung des Ortsvereins einer Partei wegen der Veröffentlichung von Fotos

  • EuGH, 05.12.2023 - C-683/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur

  • EuGH, 07.03.2024 - C-604/22

    IAB Europe

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

  • LG Lübeck, 25.05.2023 - 15 O 74/22

    SCRAPING - Datenschutzverstöße von Facebook im Zusammenhang mit dem Scraping von

  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22

    Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs,

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • LG Lübeck, 07.12.2023 - 15 O 73/23

    Immaterieller Schadensersatz wegen Datenscrapings auf Facebook

  • LG Dortmund, 24.01.2024 - 3 O 37/23

    Meta, Scraping, Darlegung, Schaden, Streitwert

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-231/22

    Belgischer Staat (Données traitées par un journal officiel) - Vorlage zur

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • LG Frankfurt/Main, 24.07.2020 - 15 S 187/19

    Herausgabepflicht eines Vereinsvorstands für Administrationsrechte an einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21

    Nacionalinis visuomenes sveikatos centras

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • EGMR, 02.09.2021 - 45581/15

    SANCHEZ c. FRANCE

  • LG Itzehoe, 09.03.2023 - 10 O 87/22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18

    Auskunft zu einer Onlineplattform aufgrund des Zweckentfremdungsrechts

  • LG Kiel, 12.01.2023 - 6 O 154/22

    Social-Media-Plattform; Haftung des Plattformbetreibers für Scraping

  • EGMR, 15.05.2023 - 45581/15

    SANCHEZ c. FRANCE

  • LG Dortmund, 22.05.2023 - 24 O 20/23
  • LG Kiel, 25.05.2023 - 6 O 314/22

    Daten-Scraping auf Social-Media-Plattform: Vermeidung einer Nutzerüberforderung

  • LG Aurich, 17.03.2023 - 5 O 227/22

    Schadensersatz wg Verstoß gegen DSGVO

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.2018 - C-15/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16287
EuGH, 19.06.2018 - C-15/16 (https://dejure.org/2018,16287)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2018 - C-15/16 (https://dejure.org/2018,16287)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - C-15/16 (https://dejure.org/2018,16287)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Baumeister

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Begriff "vertrauliche Information"

  • Betriebs-Berater

    Tragweite der Verschwiegenheitspflicht einer Finanzaufsichtsbehörde - Begriff "vertrauliche Information"

  • doev.de PDF

    Baumeister - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 267; Richtlinie 2004/37/EG Art. 54; Richtlinie 2004/37/EG Art. 56; Richtlinie 2004/37/EG Art. 58; IFG § 1; IFG § 3; IFG § 9; KWG § 9 Abs. 1
    Keine generelle Vertraulichkeit der Akteninhalte der Aufsichtsbehörde

  • lda.brandenburg.de PDF

    Interessenabwägung, Aufsichtsaufgaben, Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Interessenabwägung - Begriffsbestimmung - Aufsichtsaufgaben

  • rechtsportal.de

    RL 2004/39/EG Art. 54 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Begriff "vertrauliche Information"

  • datenbank.nwb.de

    Tragweite der Verschwiegenheitspflicht einer Finanzaufsichtsbehörde - Begriff "vertrauliche Information"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Zugang zu Informationen der BaFin bezüglich eines beaufsichtigten Unternehmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    MARI - Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen sind zwangsläufig vertraulich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zugänglichkeit von BAFin-Informationen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Baumeister

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Begriff "vertrauliche Information

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationszugang: Berufsgeheimnis der BaFin ist nicht grenzenlos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wie weit geht die Verschwiegenheitspflicht einer Finanzaufsichtsbehörde?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen sind zwangsläufig vertraulich

  • versr.de (Kurzinformation)

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen sind zwangsläufig vertraulich

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Interessenabwägung, Aufsichtsaufgaben, Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht: Bund soll Berufsgeheimnis der BaFin definieren

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Nicht alle Informationen sind vom Berufsgeheimnisschutz aus der MIFID-Richtlinie erfasst

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Baumeister

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Begriff "vertrauliche Information"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2615
  • NVwZ 2018, 1386
  • EuZW 2018, 697
  • VersR 2018, 857
  • WM 2018, 1211
  • BB 2018, 1546
  • DB 2018, 1583
  • NZG 2018, 1104
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    In Bezug auf den Kontext von Art. 54 der Richtlinie 2004/39 sowie die mit ihr verfolgten Ziele ergibt sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund, dass mit ihr eine Harmonisierung in dem Umfang vorgenommen werden soll, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 26).

    Ferner geht aus dem zweiten Satz des 63. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 hervor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln sollen, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 27).

    Daher haben die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen ständig überwachen, um sich zu vergewissern, dass diese ihren Pflichten nachkommen (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 28).

    Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, einschließlich des Rechts, Unterlagen aller Art einzusehen und von jeder Person Auskünfte zu verlangen (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 29).

    Überdies schreibt Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 vor, dass die zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe leisten und dass sie insbesondere Informationen austauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammenarbeiten (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 30).

    Das wirksame Funktionieren des in den vorstehenden Randnummern kurz beschriebenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, das auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert es, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 31).

    Wie u. a. aus dem letzten Satz des 63. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 hervorgeht, könnte das Fehlen eines solchen Vertrauens die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 32).

    Daher stellt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 zum Schutz nicht nur der speziellen Interessen der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des allgemeinen Interesses am normalen Funktionieren der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 33).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 54 der Richtlinie 2004/39 einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, wonach die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist, und dass er die speziellen Fälle, in denen dieses allgemeine Verbot ausnahmsweise der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 34 und 35).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich während des gesamten Zeitraums, in dem die ihnen gemäß der Richtlinie 2004/39 anvertrauten Informationen als vertraulich anzusehen sind, zu der ihnen nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie obliegenden Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind, da andernfalls die Erreichung der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele dieser Bestimmung gefährdet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 31 und 34).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Insoweit weist es zum einen auf bestimmte Erwägungen der Unionsgerichte im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AUEV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) hin (vgl. u. a Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77, sowie vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12, EU:T:2015:51, Rn. 84 und 94).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll nämlich der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57).

    Im Licht eines solchen Ziels hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich das Unionsorgan, das den Zugang zu einem Dokument verweigern möchte, dazu verpflichtet, zu erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine der für das in Rede stehende Zugangsrecht vorgesehenen Ausnahmen geschützt wird, konkret beeinträchtigen könnte, wobei es dem Organ unbenommen bleibt, sich insoweit auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit einer bestimmten Kategorie von Dokumenten zu stützen, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 48 bis 50, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Gleichwohl stellt, wie das vorlegende Gericht und die Europäische Kommission ausgeführt haben, der Zeitablauf einen Umstand dar, der in der Regel Einfluss auf die Prüfung der Frage haben kann, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen abhängt, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57, sowie vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

    Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll nämlich der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57).

    Im Licht eines solchen Ziels hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich das Unionsorgan, das den Zugang zu einem Dokument verweigern möchte, dazu verpflichtet, zu erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine der für das in Rede stehende Zugangsrecht vorgesehenen Ausnahmen geschützt wird, konkret beeinträchtigen könnte, wobei es dem Organ unbenommen bleibt, sich insoweit auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit einer bestimmten Kategorie von Dokumenten zu stützen, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 48 bis 50, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Insbesondere in Bezug auf Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schutz von Geschäftsgeheimnissen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Gleichwohl stellt, wie das vorlegende Gericht und die Europäische Kommission ausgeführt haben, der Zeitablauf einen Umstand dar, der in der Regel Einfluss auf die Prüfung der Frage haben kann, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen abhängt, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57, sowie vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).
  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Insoweit weist es zum einen auf bestimmte Erwägungen der Unionsgerichte im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AUEV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) hin (vgl. u. a Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77, sowie vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12, EU:T:2015:51, Rn. 84 und 94).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Diese Auslegung muss unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der in Rede stehenden Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42, sowie vom 16. Juli 2015, A, C-184/14, EU:C:2015:479, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-184/14

    Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Diese Auslegung muss unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der in Rede stehenden Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42, sowie vom 16. Juli 2015, A, C-184/14, EU:C:2015:479, Rn. 31 und 32).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.

    Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.

    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    b) Der Senat kann über den noch streitigen Anspruch nicht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst abschließend entscheiden; es fehlt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

    Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der EuGH aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 34).

    Dies ist aber nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Der EuGH hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54).

    Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 51).

    Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42).

    Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist, und dass die speziellen Fälle, in denen dieses Verbot ausnahmsweise einer Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38).

    Der besondere Schutz durch das Berufsgeheimnis greift vor diesem Hintergrund bereits dann ein, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass die Informationen vertraulich im Sinne der Richtlinie sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43).

    Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung (u.a.) des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Dies folgt weder aus der Formulierung "wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43; "les autorités compétentes estiment"; "the competent authorities consider"; so aber Kottmann, Urteilsanm. in: EuZW 2018, 697 und Herz, NJW 2018, 2601 , EuZW 2019, 13 ; skeptisch Weiglin, EuZW 2019, 236 ), noch - wie die Beklagte meint - aus dem Gebrauch des Konjunktivs ("wenn ... die Gefahr einer Beeinträchtigung ... bestünde"; "risquerait de porter atteinte"; "is likely to affect adversely"; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44).

    Der EuGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich beim Berufsgeheimnis gerade nicht um eine Norm handelt, die unmittelbar den Zugang zu Informationen regelt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 39).

    Sofern als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen diese nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56).

    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - (Rn. 44) steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den gesamten Inhalt der Überwachungsakten dem Informationszugangsanspruch zu entziehen; folglich können sie ihn auch ungeachtet des Unionsrechts weiter einschränken.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.

    Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.

    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    Vielmehr fehlt es ebenso in Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

    Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der EuGH aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 34).

    Dies ist nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Der EuGH hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54).

    Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 51).

    Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42).

    Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist und dass die speziellen Fälle, in denen dieses Verbot ausnahmsweise einer Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38).

    Der besondere Schutz durch das Berufsgeheimnis greift vor diesem Hintergrund bereits dann ein, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass die Informationen vertraulich im Sinne der Richtlinie sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43).

    Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung (u.a.) des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Dies folgt weder aus der Formulierung "wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43; "les autorités compétentes estiment"; "the competent authorities consider"; so aber Kottmann, Urteilsanm. in: EuZW 2018, 697 und Herz, NJW 2018, 2601 , EuZW 2019, 13 ; skeptisch Weiglin, EuZW 2019, 236 ), noch - wie die Beklagte meint - aus dem Gebrauch des Konjunktivs ("wenn ... die Gefahr einer Beeinträchtigung ... bestünde"; "risquerait de porter atteinte"; "is likely to affect adversely"; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44).

    Der EuGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich beim Berufsgeheimnis gerade nicht um eine Norm handelt, die unmittelbar den Zugang zu Informationen regelt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 39).

    Soweit als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen diese nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56).

    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - (Rn. 44) steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den gesamten Inhalt der Überwachungsakten dem Informationszugangsanspruch zu entziehen; folglich können sie ihn auch ungeachtet des Unionsrechts weiter einschränken.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

    Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt sich, dass mit ihr eine Harmonisierung in dem Umfang vorgenommen werden soll, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 26).

    Ferner geht aus dem zweiten Satz des 63. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 hervor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln sollen, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 27).

    Die Mitgliedstaaten haben daher nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen ständig überwachen, um sich zu vergewissern, dass diese ihren Pflichten nachkommen (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 28).

    Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, einschließlich des Rechts, Unterlagen aller Art einzusehen und von jeder Person Auskünfte zu verlangen (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 29).

    Überdies schreibt Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 vor, dass die zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe leisten und dass sie insbesondere Informationen austauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammenarbeiten (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 30).

    Das wirksame Funktionieren des in den vorstehenden Randnummern kurz beschriebenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, das auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert es, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 31).

    Wie u. a. aus dem letzten Satz des 63. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 hervorgeht, könnte das Fehlen eines solchen Vertrauens die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 32).

    Daher stellt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 zum Schutz nicht nur der speziellen Interessen der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des allgemeinen Interesses am normalen Funktionieren der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 33).

    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 54 der Richtlinie 2004/39 einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, wonach die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist, und dass er die speziellen Fälle, in denen dieses allgemeine Verbot ausnahmsweise der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufführt (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 38).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellte allgemeine Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen die den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen betrifft, die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die sie geliefert hat, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39 geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen bestünde (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 35).

  • VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

    Geschäftsgeheimnisse sind nach einem Zeitraum von 5 Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -, WM 2018, 1211).

    Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - über die Vorlage entschieden.

    Für die Prüfung, wann von geheimhaltungsbedürftigen Informationen auszugehen sei, seien der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -) Vorgaben zu entnehmen, die dem besonderen Bedürfnis einer strikten Wahrung des Berufsgeheimnisses bei der Tätigkeit der Finanzaufsicht Rechnung trügen.

    Da sich der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof dahingehend geäußert habe, es gehe seinem Mandanten wegen des Eintritts der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche statt der Einsicht in die streitbefangenen Unterlagen nur noch um eine Entscheidung über die Kosten (vgl. insoweit die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 12. Dezember 2012, Rechtssache C-15/16, Tz. 62 Satz 2, abrufbar unter www.curia.eu ) , stelle sich das Begehren als rechtsmissbräuchlich dar und es dürfte am Rechtsschutzinteresse fehlen.

    Die Beklagte hat das aus ihrer Sicht fehlende Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass sich der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dahingehend geäußert habe, dass es seinem Mandanten wegen des Eintritts der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche statt der Einsicht in die streitbefangenen Unterlagen nur noch um eine Entscheidung über die Kosten gehe, und sich diesbezüglich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 12. Dezember 2017, Rechtssache C-15/16, Tz. 62 Satz 2 (abrufbar unter www.curia.eu ) bezogen.

    Die weitere Sachaufklärung durch den Senat hat ergeben, dass dem Informationsbegehren auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) zur Auslegung von § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2018 (C- 15/16) zwischenzeitlich der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG nicht mehr entgegensteht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen seien, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit berufe, weise ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -, WM 2018, 1211).

    Dazu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 - C- 140/13 -, und die Rechtsprechung des EuGH unter anderem im Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -).

    Die auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bezogene Vermutungsregel, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnis unterliegen, ist zwar auf das aufsichtsrechtliche Geheimnis nicht übertragbar (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 -, WM 2020, 502, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Insoweit wird vermutet, dass Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind; diese Vermutung hat keinen Bestand, wenn nachgewiesen wird, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen oder eines Dritten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - BVerwGE 172, 232 Rn. 26 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

    Zur Begründung seiner Revision in den nunmehr wieder verbundenen Verfahren trägt der Kläger - nach Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. Juni 2018 (C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister) - vor: Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 IFG habe die Beklagte nicht entsprechend den Vorgaben des EuGH dargetan.

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind; danach muss der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54).

    Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass alle begehrten Unterlagen schon deswegen vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis erfasst seien - und es folglich auch auf die Fünf-Jahres-Regel nicht ankomme (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56 f.) -, weil sich in den Akten das aufsichtlich zu würdigende Handeln des beaufsichtigten Unternehmens allgemein und hier speziell im Umfeld der Finanzkrise sowie ihre Aufsichtspraxis widerspiegele.

    § 9 Abs. 1 KWG beruht auf einer Richtlinie, die in Bezug auf die streitige Regelung dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung keinen Spielraum einräumt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38; zur Maßgeblichkeit nur der konkret auf den Fall anzuwendenden Vorschrift siehe BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17, Recht auf Vergessen II - NVwZ 2020, 63 Rn. 78 m.w.N.).

    So betont auch der Gerichtshof der Europäischen Union, dass mit den Vorschriften über das unionsrechtliche Berufsgeheimnis weder ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu den den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen geschaffen noch die Ausübung eines etwaigen nach nationalem Recht bestehenden Zugangsrechts näher geregelt werden soll (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38 f.).

  • VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16

    Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen

    Ob der Entscheidung vom 11. März 2015 (noch) gefolgt werden kann, ist angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018 (C-15/16, juris) ungewiss.
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Der Gerichtshof hat zur Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) entschieden, dass es das wirksame Funktionieren des Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, das auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die übermittelten vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher stellt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 zum Schutz nicht nur der besonderen Interessen der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des allgemeinen Interesses am normalen Funktionieren der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof zu Art. 54 der Richtlinie 2004/39, in dem als allgemeiner Grundsatz ein Verbot der Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen aufgestellt wird und die speziellen Fälle, in denen dieses allgemeine Verbot ausnahmsweise der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind, entschieden, dass mit diesem Artikel weder ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu den den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen geschaffen noch die Ausübung eines etwa nach nationalem Recht bestehenden Zugangsrechts näher geregelt werden soll (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 38 und 39).

    Letztere soll nämlich der Öffentlichkeit ein Recht auf weitestmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane verschaffen (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Gerichtshof zufolge verpflichtet die Verordnung Nr. 1049/2001 im Licht dieses Ziels grundsätzlich das Unionsorgan, das den Zugang zu einem Dokument verweigern möchte, zu der Erläuterung, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine der für das fragliche Zugangsrecht vorgesehenen Ausnahmen geschützt wird, konkret beeinträchtigen könnte, wobei es dem Organ unbenommen bleibt, sich insoweit auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit einer bestimmten Kategorie von Dokumenten zu stützen, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind dagegen die zuständigen Behörden, die über den Antrag einer Person auf Zugang zu Informationen über ein überwachtes Unternehmen zu entscheiden haben, der Auffassung, dass die angeforderten Informationen vertraulich im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sind, dürfen sie einem solchen Antrag nur in den in Art. 54 abschließend aufgezählten Fällen stattgeben (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 43).

    Gleichwohl stellt der Zeitablauf einen Umstand dar, der in der Regel Einfluss auf die Prüfung der Frage haben kann, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen abhängt, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

    Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 46 und vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 36 Rn. 21; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 54).
  • BVerwG, 08.05.2019 - 7 C 28.17

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21

    Soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse mindestens fünf Jahre alt sind, sind sie aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464] - Rn. 57).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-442/18

    EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal)

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 2.20

    Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 2286/20

    Information Informationszugang Kartellbehörde Kartellschadensersatz

  • EuGH, 13.09.2018 - C-594/16

    Buccioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

  • BVerwG, 22.03.2022 - 10 C 2.21

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21 - Ausnahme für interne

  • VG Köln, 09.07.2020 - 13 K 10050/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

  • VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
  • EuGH, 25.10.2018 - C-260/17

    Anodiki Services EPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 5067/17

    Informationszugangsanspruch gegenüber der KfW

  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

  • VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18

    Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

  • VG Stuttgart, 29.10.2020 - 14 K 2981/19

    Gutachten als amtliche Information im Sinne des badenwürttembergischem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2022 - 15 A 4113/19

    Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Tätigkeit des an einem Flughafen

  • BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

  • VG Freiburg, 11.12.2023 - 10 K 390/22

    Informationsrechtlicher Anspruch auf Einsicht in die Akten eines

  • EuG, 25.06.2020 - T-552/19

    Malacalza Investimenti/ EZB

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • VG Düsseldorf, 14.05.2021 - 29 K 7636/18
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19

    Streit um Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für

  • VG Düsseldorf, 13.02.2023 - 29 M 106/22

    Urteil zum Informationsanspruch von Fluglärmgegnern nicht befolgt - Land NRW muss

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